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Angaben gemäß §§ 5, 10 TMG, § 55 Abs. 2 RStV:
AS Baumaschinen GmbH
Lützowstr.15
86167 Augsburg

Vertreten durch den Geschäftsführer: Ali Sarikaya

Kontakt:
​Telefon:+49 (0) 821 - 21 99 201
Telefax:+49 (0) 821 - 50 89 244
E-Mail:info[@]asbaumaschinen.de

Registereintrag: (Eintragung im Handelsregister)
Registergericht: Amtsgericht Augsburg
Registernummer: HRB 30001

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 302 276 282

Aufsichtsbehörde:
Ordnungsamt Augsburg Stadt
 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma AS Baumaschinen GmbH, Lützowstraße 15, 86167 Augsburg
Stand: Dezember 2020
 
I. Allgemeine Vorschriften
 
§ 1 Geltung
 
1.      Die AS Baumaschinen GmbH arbeitet ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für alle zwischen der AS Baumaschinen GmbH und ihren Vertragspartnern geschlossenen Verträgen jeder Art gelten.
 
2.      Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AS Baumaschinen GmbH außerdem für alle künftigen Verträge. Dies gilt auch, wenn nicht noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
 
3.      Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für die Vertragsbeziehungen der AS Baumaschinen GmbH unverbindlich, auch wenn die AS Baumaschinen GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn die Firma AS Baumaschinen GmbH mögliche Verträge mit den Vertragspartnern vorbehaltslos ausführt in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Vertragspartners.
 
§ 2 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
 
1.      Für alle Verträge gilt deutsches Recht.
 
2.      Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
 
3.      Als Gerichtsstand wird Augsburg vereinbart.
 
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
 

  1. Alle Angebote der AS Baumaschinen GmbH sind unverbindlich und freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
 
  1. Die AS Baumaschinen GmbH behält sich an allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Die versandten oder vorliegenden Angebote, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospekte, usw. stellen keine verbindlichen Vertragsangebote dar, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
 
  1. Eine Bestellung des Vertragspartners, die als Antrag zum Abschluss eines Vertrages zu verstehen ist, kann die AS Baumaschinen GmbH innerhalb von 10 Tagen nach deren Eingang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
 
 
 
 
§ 4 höhere Gewalt (Force Majeure Klausel)
 
  1. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse, die für die Vertragsparteien unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sind. Aufgrund von höherer Gewalt sind die Parteien daran gehindert ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:
 
  1. Dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
  2. dieses Hindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
  3. die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.
 
  1. Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer Vertragspflichten nicht aufgrund eines Versäumnis eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils des Vertrages beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter § 4 Abs.1 beschrieben wird, nicht nur für die Vertragsparteien, sondern auch für den Dritten gelten.
 
  1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter § 4 Abs.1 erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter § 4 Abs.1 c) tatsächlich erfüllt ist:
 
  1. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  2. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage, Piraterie;
  3. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  4. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  5. Pest, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse;
  6. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstungen, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  7. Allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
 
  1. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu informieren.
 
  1. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem sonstigen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur wenn sie das Ereignis der anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die betroffene Partei erst ab dem Mitteilungszeitpunkt an befreit. Die andere Partei kann ihre Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
 
  1. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter § 4 Abs.5 dargelegten Folgen nur solange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflichten durch die betroffene Person verhindert. Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei, sobald das Hindernis die Erfüllung nicht mehr behindert. Die andere Partei darf ihre Verpflichtung ab Mitteilung nicht mehr aussetzen.
 
  1. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.
 
  1. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag nach Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu kündigen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.
 
  1. Ist § 4 Abs. 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des erlangten Vorteils zahlen.     
 
 
II. Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungen
 
§ 1 Kranführervermittlung und Dienstleistung
 
  1. Tätigkeit, Vertragsschluss und Kostentragung
 
         Die AS Baumaschinen GmbH fungiert zum einen als Vermittler zwischen Baufirmen/Auftraggebern (AG) und selbständigen Kranführern/Auftragnehmern (AN) und zum anderen als Dienstleister und Werkleistungsbesteller gegenüber Baufirmen/Dienstleistungsbestellern (D) und selbstständigen Kranführern/Werkunternehmern (W) innerhalb Deutschlands.
 
Jeder durch Provisionsvertrag vermittelte AN (Vermittlungsvertrag) ist ein selbständiger Unternehmer und nicht bei der AS Baumaschinen GmbH angestellt. Wird mit dem Kranführer (W) ein Werkvertrag geschlossen, so ist der Krankführer (W) auch ein selbständiger Unternehmer und nicht bei der AS Baumaschinen GmbH beschäftigt.
 
Die AS Baumaschinen GmbH wird bei einem Vermittlungsgeschäft nicht Vertragspartei, der durch Vermittlung zustande gekommenen Verträge und übernimmt keine Gewährleistung für die Erfüllung oder die Mangelfreiheit der zu erbringenden Dienstleistungen des AN.
 
Liegt ein Vermittlungsgeschäft vor, schließt die AS Baumaschinen GmbH einen Provisionsvertrag mit jedem selbständigen AN. Der AG trägt für die Vermittlung in diesem Fall keine Kosten.
 
  1. Rechtzeitigkeit des Vertragsabschlusses beim Vermittlungsvertrag
 
         Der AG und der AN sind dafür verantwortlich, dass die unterschriebene Auftragsbestätigung bzw. der Vermittlungsvertrag rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme des AN bei der AS Baumaschinen GmbH vorliegt.
 
Für den Fall, dass die unterschriebene Auftragsbestätigung/Vermittlungsvertrag nicht vor der Arbeitsaufnahme vorliegt, übernimmt die Firma AS Baumaschinen GmbH keine Garantie für die Gültigkeit des zu besetzenden Auftrages.
 
Die AS Baumaschinen GmbH weist beide Vertragsparteien (AG und AN) darauf hin, dass jedes einzelne Arbeitsverhältnis durch einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch die Deutsche Rentenversicherung im Besonderen geprüft werden kann.                 
 
  1. Ausfall des Auftragnehmers (Kranführer) beim Vermittlungsvertrag
 
         Wenn der AN aus einem Grunde ausfallen sollte (Krankheit etc.), wird die AS Baumaschinen GmbH versuchen, einen Ersatz zu finden. Die AS Baumaschinen GmbH übernimmt keine Garantie dafür einen Ersatz zu finden. Sollte es der AS Baumaschinen GmbH nicht möglich sein einen Ersatz für den ausgefallenen AN zu finden, können keine Schadensersatzforderungen gegenüber der AS Baumaschinen GmbH geltend gemacht werden. Das Risiko des Ausfalls des AN trägt der AG.
 
         Voraussetzung für die Ersatzsuche eines AN durch die AS Baumaschinen GmbH ist die unverzügliche Mitteilung des Ausfalls nach Kenntniserlangung des AG.
 
  1. Pflichten und Haftung des AN, Qualifikation beim Vermittlungsvertrag
 
         Der AN ist verpflichtet, den an ihn vermittelten Auftrag ordnungsgemäß und selbstständig auszuführen. Er trägt für die vertragsgemäße Erfüllung die alleinige Verantwortung und das Risiko.
 
         Für evtl. verursachte Schäden (Sach- oder Personenschäden etc.) durch den AN haftet dieser selbst in vollem Umfang und trägt auch die alleinige Verantwortung.
 
Sollte die berufliche Qualifikation oder sonstige Bescheinigungen, die der AN vorweist nicht den Tatsachen entsprechen, ist die AS Baumaschinen GmbH für die daraus resultierenden Schäden nicht verantwortlich, sondern allein der AN. Die AS Baumaschinen GmbH überprüft die vorgelegten Berufsunterlagen nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.
 
§ 2 An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Kran- und Baumaschinen, sowie Ersatzteilen
 
  1. Beschaffenheit des Kaufgegenstandes
 
         Soweit Eigenschaften der Kaufgegenstände beschrieben oder der Werbung entnommen werden können, übernimmt die AS Baumaschinen GmbH keine Garantie für das Vorhandensein dieser Eigenschaften. Die AS Baumaschinen GmbH garantiert auch nicht dafür, dass der Kaufgegenstand nach den Vorstellungen des Käufers genutzt werden kann. Ebenso wenig übernimmt die AS Baumaschinen GmbH eine Garantie dafür, dass der Kaufgegenstand für eine bestimmte Zeit seine ursprüngliche Beschaffenheit behält.
 
         Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen richtet sich die Beschaffenheit dieses Gegenstandes nach dessen tatsächlichem Zustand. Der Käufer ist berechtigt, den Zustand sorgfältig und eingehend vor Vertragsschluss zu prüfen. Der tatsächliche Zustand stellt eine vertragsgerechte Leistung dar.
 
  1. Mängelhaftung, Gewährleistung
 
         Ist ein neuer Kaufgegenstand mangelhaft und ist der Käufer Unternehmer, ist die AS Baumaschinen GmbH zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl berechtigt. Ein Verbraucher kann nach seiner Wahl Nacherfüllung verlangen.
 
         Ist ein Unternehmer Käufer, bestehen mögliche Mängelansprüche des Käufers außerdem nur dann, wenn er den nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- u. Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
 
 
  1. Verjährung
 
         Bei Kaufverträgen über gebrauchte Gegenstände, die nicht mit einem Verbraucher geschlossen werden, werden Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen.
Werden an einen Verbraucher gebrauchte Gegenstände verkauft, verjähren dessen Mängelansprüche innerhalb von einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Diese Ausschlüsse gelten nicht, wenn die AS Baumaschinen GmbH, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt oder wenn ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich handelt.
 
         Bei Lieferung von neuen Gegenständen verjähren Mängelansprüche des Käufers, falls dieser Unternehmer ist wegen eines Mangels ein Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn die gesetzlichen Vertreter der AS Baumaschinen GmbH vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben oder, wenn ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich gehandelt.
 
  1. Eigentumsvorbehalt
 
         Sollte der Käufer den Preis nicht sofort oder vollständig bezahlen, behält sich die AS Baumaschinen GmbH das Eigentum am Kaufgegenstand vor bis zum Eingang aller Zahlungen, die der Käufer aus dem Vertrag schuldet, einschließlich der Verzugszinsen und Verzugskosten.
 
         Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist jederzeit verpflichtet, der AS Baumaschinen GmbH eine Mehrfassung der Versicherungspolice zu übermitteln und nachzuweisen, dass die Versicherung durch Zahlung der Versicherungsbeträge ordnungsgemäß aufrechterhalten wird.
 
         Falls Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware erforderlich werden, muss der Käufer diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen oder durchführen lassen.
 
         Werden Kaufgegenstände, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes der AS Baumaschinen GmbH gehören von Dritten beeinträchtigt, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist der Käufer verpflichtet die AS Baumaschinen GmbH unverzüglich schriftlich von diesen Beeinträchtigungen zu unterrichten. Der Käufer hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch eine Verletzung dieser Informationspflicht entstehen. Der Käufer schuldet ferner jegliche Aufwendungen, die durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen etwaige Zugriffe Dritte auf die unter Vorbehalt übergebene Ware der AS Baumaschinen GmbH entstehen. Dem Käufer wird nicht gestattet, die Vorbehaltsware an Dritte weiter zu veräußern. Dennoch tritt der Käufer rein vorsorglich bereits jetzt jegliche Forderungen an die AS Baumschienen GmbH ab, die aus einem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegenüber Dritten entstehen. Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher Forderungen, die aus der Geschäftsbeziehung der AS Baumaschinen GmbH gegenüber dem Käufer zustehen.
 
         Die AS Baumaschinen GmbH nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

Der Käufer ist verpflichtet, der AS Baumaschinen GmbH umfassend Auskunft über einen möglichen Erwerber zu erteilen, insbesondere dessen Anschrift, Name, die Höhe seiner Forderung, etwaige Einwendungen des Erwerbers gegen die Forderung des Käufers.
 
         Dem Käufer ist nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder zu verpfänden. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn er seine Zahlungspflichten trotz Mahnung verletzt, kann die AS Baumaschinen GmbH nach Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch im Eigentum der AS Baumaschinen GmbH stehenden Kaufgegenstände verlangen.

Die Rücknahme des Kaufgegenstands bedeutet den Rücktritt der AS Baumaschinen GmbH vom Vertrag. Pfändet die AS Baumaschinen GmbH die Ware, ist hierin ebenfalls ein Vertragsrücktritt zu sehen. Nach Rückerhalt des Kaufgegenstandes kann der Kaufgegenstand von der AS Baumaschinen GmbH verwertet werden. Der Verkaufserlös ist auf die der AS Baumaschinen GmbH gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
 
Die AS Baumaschinen GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen. Die AS Baumaschinen GmbH ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten nach ihrem Ermessen auszuwählen.
 
         Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Käufer sämtlichen Forderungen der AS Baumaschinen GmbH gegenüber ausgeglichen hat.
 
  1. Zahlungsbedingungen
 
In den Preisen der Firma AS Baumaschinen GmbH sind keine Verpackungs- und Transportkosten enthalten, falls nichts Abweichendes geregelt oder im Angebot ausgezeichnet wurde.
 
Die Preise sind sofort fällig und ohne jeglichen Abzug, insbesondere ohne Skontoabzug, zu entrichten.
 
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die AS Baumaschinen GmbH über den Betrag verfügen kann. Werden ausnahmsweise Scheckzahlungen akzeptiert, erfolgt die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung des Schecks.
 
  1. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
 
Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, auch wenn Mängelrügen geltend gemacht werden. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder anerkannt werden.
 
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn sein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Gegenanspruch muss ferner rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sein.
 
  1. Liefer- und Leistungszeit
 
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
 
Kann eine ausdrücklich verbindliche Frist schuldhaft nicht einhalten werden oder gerät die AS Baumaschinen GmbH aus sonstigen Gründen in Verzug, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Nachfristsetzung hat in Textform erfolgen.
 
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer, soweit er Verbraucher ist, vom Vertrag zurücktreten.
 
Die AS Baumaschinen GmbH haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf einer von der AS Baumaschinen GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht.
 
Beruht der zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht, haftet die AS Baumaschinen GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
Ist der Käufer Unternehmer, haftet die AS Baumaschinen GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzleistung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist, wenn der zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Der Unternehmer kann bei einem zu vertretenden Lieferverzug für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung von 3 % des Lieferwerts, maximal 15 % des Lieferwerts geltend machen. Eine weitergehende Haftung für einen zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche oder Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruchs wegen eines zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
 
Die AS Baumaschinen GmbH ist jederzeit zu Teillieferung oder Teilleistung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.
 
  1. Leistungsort
 
Der Leistungs- und Erfüllungsort ist grundsätzlich die Lützowstr. 15, 86167 Augsburg, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
 
  1. Zahlungsverzug des Käufers
 
Gerät der Käufer, soweit er Verbraucher ist, mit der Zahlung der Forderung in Verzug, kann die AS Baumaschinen GmbH von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB) verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank, zzgl. einer Verzugspauschale von derzeit 40,00 €.
 
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Auch kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden.
 
Der Käufer gerät mit der Zahlung der Rechnungen spätestens in Verzug, wenn er die Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlenaufstellung zahlt. Ist der Käufer Verbraucher gilt dies, wenn er auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen worden ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher, kommt ein Unternehmer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug.
 
III. Vermittlung von Auf- und Abbau sowie Transportunternehmen
 
  1. Vermittlerstätigkeit, Vertragsschluss
 
Die AS Baumaschinen GmbH fungiert als Vermittler zwischen selbstständigen Unternehmen (AN), die den Transport und den Auf- und Abbau von Kränen und Baumaschinen weltweit anbieten und Käufern (AG) von Kränen und Baumaschinen, wenn diese Käufer die Kaufgegenstände (Kräne, Baumaschinen, Ersatzteile) bei der AS Baumaschinen GmbH gekauft haben. Die AS Baumaschinen GmbH nimmt selbst keine Auf- und Abbaumaßnahmen und/ oder Transportleistungen vor. Die Vermittlungstätigkeit wird von der AS Baumaschinen GmbH nur vorgenommen, wenn der Kaufgegenstand entsprechend § 2 dieser AGB bei der AS Baumaschinen GmbH gekauft wurde und eine Vermittlungstätigkeit zwischen dem Käufer (AG) und der AS Baumaschinen GmbH ausdrücklich extra vereinbart wurde. Bei einem Kauf nach § 2 dieser AGB ist die Vermittlung nicht automatisch im Kaufpreis enthalten. Für die Vermittlung fällt eine gesonderte und zu vereinbarende Provision für die AS Baumaschinen GmbH an.
 
Jedes vermittelte AN ist selbstständig und kein Subunternehmen der AS Baumaschinen GmbH.
 
Die AS Baumaschinen GmbH wird nicht Vertragspartei, der durch die Vermittlung zustande gekommenen Verträge zwischen dem AN und AG und übernimmt keine Gewährleistung für die Erfüllung oder die Mangelfreiheit der zu erbringenden Dienstleistungen des AN.
 
  1. Kostentragung und Haftung

     
Wenn ein AG einen Kaufgegenstand bei der AS Baumaschinen GmbH kauft und sich der AG und die As Baumaschinen GmbH darüber einig werden, dass die AS Baumaschinen GmbH einen selbstständigen AN vermitteln soll, schließen der AN und die AS Baumaschinen GmbH einen vom Kaufvertrag gesonderten Provisionsvertrag ab. Der AN trägt keine Vermittlungskosten.
 
Die AS Baumaschinen GmbH übernimmt keine Haftung für die von dem AN auszuführenden Dienstleistungen. Die Haftung der Transportsicherung, des zufälligen Untergangs oder die Beschaffung der Transportpapiere regeln der AN und AG untereinander.
 
        
IV.   Urheberrecht
Diese AGB sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht obliegt der AS Baumaschinen GmbH.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht (beispielsweise kopieren der Texte der AGB) ist strafbar nach § 106 ff. UrhG. Zudem muss mit einer Unterlassungs- und Schadensersatzklage gerechnet werden gemäß § 97 ff. UrhG.
 


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